Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt die Restitution eines Grundstücks, das er zusammen mit seiner nichtjüdischen Mutter von seinem 1934 verstorbenen jüdischen Vater geerbt hat. Im Mai 1935 hatte seine Mutter das Grundstück im eigenen und im Namen des damals minderjährigen Klägers zu einem Kaufpreis veräußert, der unter dem damaligen Einheitswert lag. Der Senat hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "rassisch gemischte" Erbengemeinschaft, die aus kollektivverfolgten und nichtverfolgten Miterben bestand, als solche zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte.


Beschluss vom 19.04.2005 -
BVerwG 8 B 78.04ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B8B78.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 - 8 B 78.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B8B78.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 78.04

  • VG Potsdam - 30.06.2004 - AZ: VG 6 K 796/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 255 646 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "rassisch gemischte" Erbengemeinschaft, die aus kollektivverfolgten und nichtverfolgten Miterben bestand, als solche zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 15.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.