Verfahrensinformation

Der Beklagte verpflichtete die Klägerin durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in einem vermögensrechtlichen Verfahren, den beteiligten Berechtigten i.S. des Vermögensgesetzes über den durch Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag hinaus einen weiteren Betrag als Besprechungsgebühr zu erstatten. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die klagende Stadt durch diese Festsetzung in ihren Rechten verletzt ist und ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Besprechungsgebühr i.S. des § 118 BRAGO auslösen konnte.


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Der Beklagte verpflichtete die Klägerin durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in einem vermögensrechtlichen Verfahren, den beteiligten Berechtigten i.S. des Vermögensgesetzes über den durch Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag hinaus einen weiteren Betrag als Besprechungsgebühr zu erstatten. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die klagende Stadt durch diese Festsetzung in ihren Rechten verletzt ist und ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Besprechungsgebühr i.S. des § 118 BRAGO auslösen konnte.