Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich eines Grundstücks, das Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs war und nach Gründung der DDR verpachtet wurde. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater und der Tante des Klägers und es sollte im Wege der Erbschaft unter anderem an den Kläger fallen, der zusammen mit anderen Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen hat. Daraufhin wurde die DDR als gesetzliche Erbin nach dem Erblasser ausgewiesen. Ein Antrag des Klägers im Jahre 1990 auf Rückübertragung des Grundstücks blieb im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera erfolglos, weil das Grundstück nicht Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Es hält die Frage für klärungsbedürftig, ob der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG eröffnet ist, wenn ein bebautes Grundstück im Wege eines Kreispachtvertrages über den Rat des Kreises an die LPG verpachtet wurde und eine Überschuldung des Vermögenswertes eingetreten ist, weil der Eigentümer von dem Pachtzins die in seinem Verantwortungsbereich gebliebenen grundhaften Reparaturen nicht mehr finanzieren konnte.


Beschluss vom 05.07.2005 -
BVerwG 8 C 11.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B8C11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2005 - 8 C 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B8C11.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 11.04

  • VG Gera - 14.04.2004 - AZ: VG 2 K 81/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. April 2004 mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F.