Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks, das seit 1952 unter staatlicher Verwaltung stand und 1983 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Volkseigentum überführt wurde, um den Abriss der von den Pächtern 1954 errichteten Werkstatt- und Schuppenbauten zu ermöglichen. Sie sieht eine unlautere Machenschaft darin, dass aufgrund bewusster Irreführung die Baufälligkeit der Gebäude unterstellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und die Revision zugelassen zur Klärung der weiteren Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft.