Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Flurstücks, die das Verwaltungsgericht ablehnte, weil das Flurstück durch die Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Auf dem Flurstück befänden sich verschiedene gemeindliche Einrichtungen, die eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ausschlössen. Ob die Widmung zum Gemeingebrauch vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich.


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Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Flurstücks, die das Verwaltungsgericht ablehnte, weil das Flurstück durch die Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Auf dem Flurstück befänden sich verschiedene gemeindliche Einrichtungen, die eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ausschlössen. Ob die Widmung zum Gemeingebrauch vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich.


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Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Flurstücks, die das Verwaltungsgericht ablehnte, weil das Flurstück durch die Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Auf dem Flurstück befänden sich verschiedene gemeindliche Einrichtungen, die eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ausschlössen. Ob die Widmung zum Gemeingebrauch vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich.


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Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Flurstücks, die das Verwaltungsgericht ablehnte, weil das Flurstück durch die Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Auf dem Flurstück befänden sich verschiedene gemeindliche Einrichtungen, die eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ausschlössen. Ob die Widmung zum Gemeingebrauch vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich.