Verfahrensinformation

Die Kläger beanspruchen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines in Berlin gelegenen Grundstücks, das ihre seinerzeit in London als britische Staatsangehörige lebende Mutter im Jahre 1938 veräußert hat. Das Grundstück hatte zuvor deren Ehemann gehört, der Jude war und im Jahre 1932 verstorben ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand feststellbar sei; es gebe keine Anhaltspunkte für eine Individualverfolgung der Eigentümerin im Zeitpunkt der Veräußerung noch dafür, dass sie einem Personenkreis angehört habe, der kollektiv verfolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Ausland mit ausländischer Staatsangehörigkeit lebende verwitwete, nicht jüdische Elternteile zum Kreis der kollektiv Verfolgten zählten, wenn sie dort mit ihren (erwachsenen) Kindern zusammenlebten.


Verfahrensinformation

Die Kläger beanspruchen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines in Berlin gelegenen Grundstücks, das ihre seinerzeit in London als britische Staatsangehörige lebende Mutter im Jahre 1938 veräußert hat. Das Grundstück hatte zuvor deren Ehemann gehört, der Jude war und im Jahre 1932 verstorben ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand feststellbar sei; es gebe keine Anhaltspunkte für eine Individualverfolgung der Eigentümerin im Zeitpunkt der Veräußerung noch dafür, dass sie einem Personenkreis angehört habe, der kollektiv verfolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Ausland mit ausländischer Staatsangehörigkeit lebende verwitwete, nicht jüdische Elternteile zum Kreis der kollektiv Verfolgten zählten, wenn sie dort mit ihren (erwachsenen) Kindern zusammenlebten.


Beschluss vom 18.12.2002 -
BVerwG 7 C 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181202B7C8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2002 - 7 C 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181202B7C8.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 8.02

  • VG Berlin - 19.06.2001 - AZ: VG 9 A 12.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 255 645,94 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2001 mit Schriftsatz vom 28. November 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.