Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das beklagte Oberbergamt einen Sonderbetriebsplan des beigeladenen Bergbauunternehmens zugelassen hat. Zuvor hatte das beklagte Oberbergamt nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen (ebenfalls angefochtenen) Planfeststellungsbeschluss einen Rahmenbetriebsplan für den untertägigen Abbau von Steinkohle in vier Flözen eines Grubenfeldes zugelassen und dabei die Anhörung und Beteiligung der Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich des geplanten Bergbaus - dazu gehört der Kläger - einem später aufzustellenden (und hier angefochtenen) Sonderbetriebsplan vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Belange der Oberflächeneigentümer schon in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung hätten behandelt werden müssen. Während des Revisionsverfahrens hat das beigeladene Bergbauunternehmen gegenüber dem beklagten Oberbergamt auf die Ausnutzung des zunächst zugelassenen Rahmenbetriebsplans verzichtet und nach seinen Angaben das Bergwerk endgültig eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wird deshalb zunächst zu klären haben, ob sich damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und ob der Kläger gegebenenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Zulassung des nachfolgenden Sonderbetriebsplans rechtswidrig gewesen ist.


Beschluss vom 15.06.2005 -
BVerwG 7 B 126.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B126.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 - 7 B 126.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B126.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 126.04

  • OVG Saarlouis - 21.04.2004 - AZ: OVG 2 R 22/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob die Belange des Oberflächeneigentümers gegenüber untertägigem Bergbau in dem Planfeststellungsverfahren zu prüfen sind, in dem der obligatorische Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a BBergG zugelassen wird, oder ob diese Prüfung einem nachfolgendem Sonderbetriebsplan und seiner Zulassung vorbehalten werden darf.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 7 C 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 7 C 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C6.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 6.05

  • OVG des Saarlandes - 21.04.2004 - AZ: OVG 2 R 22/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann
und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2003 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2004 sind unwirksam.
  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Drittel der Gerichtskosten; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten waren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.

2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausgang des Rechtsstreits war bis zum Eintritt der Erledigung offen. Er hing von der Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, zu deren Klärung der Senat die Revision zugelassen hatte.

3 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG.