Verfahrensinformation

Die klagende Gewerkschaft und ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft begehren die vermögensrechtliche Rückgabe eines Hausgrundstücks, welches bis zur Auflösung des „Genfer Verbands der Hotel- und Gaststätten-Angestellten Deutschlands“ im Jahre 1938 in dessen Eigentum stand. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass die Klägerin der geschädigten und aufgelösten Arbeitnehmervereinigung nach ihren Organisationsstatuten entspreche. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2001 (BVerwG 7 C 28.00, ZOV 2001, 422) zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Rechtsnachfolgefiktion nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG beitragen.


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Die klagende Gewerkschaft und ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft begehren die vermögensrechtliche Rückgabe eines Hausgrundstücks, welches bis zur Auflösung des „Genfer Verbands der Hotel- und Gaststätten-Angestellten Deutschlands“ im Jahre 1938 in dessen Eigentum stand. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass die Klägerin der geschädigten und aufgelösten Arbeitnehmervereinigung nach ihren Organisationsstatuten entspreche. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2001 (BVerwG 7 C 28.00, ZOV 2001, 422) zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Rechtsnachfolgefiktion nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG beitragen.