Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, durch den das beklagte Oberbergamt einen Rahmenbetriebsplan des beigeladenen Bergbauunternehmens für den untertägigen Abbau von Steinkohle in vier Flözen eines Grubenfeldes nach einer Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zugelassen hat. Das beklagte Oberbergamt hat in dem Planfeststellungsbeschluss die Anhörung und Beteiligung der Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich des geplanten Bergbaus - dazu gehören die Kläger - einem später aufzustellenden Sonderbetriebsplan vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein Planfeststellungsbeschluss mit einem solchen Vorbehalt die betroffenen Eigentümer in ihren eigenen Rechten verletzt. Während des Revisionsverfahrens hat das beigeladene Bergbauunternehmen gegenüber dem beklagten Oberbergamt auf die Ausnutzung des zugelassenen Rahmenbetriebsplans verzichtet und nach seinen Angaben das Bergwerk endgültig eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wird deshalb zunächst zu klären haben, ob sich damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und ob die Kläger gegebenenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans rechtswidrig gewesen ist.


Beschluss vom 15.06.2005 -
BVerwG 7 B 124.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B124.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 - 7 B 124.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B124.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 124.04

  • OVG des Saarlandes - 21.04.2004 - AZ: OVG 2 R 26/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob der Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus durch einen Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG auch dann in eigenen Rechten verletzt werden kann, wenn die zuständige Bergbehörde die Entscheidung über die Belange der von dem Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer einem Sonderbetriebsplan vorbehalten hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 7 C 5.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 7 C 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C5.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 5.05

  • OVG des Saarlandes - 21.04.2004 - AZ: OVG 2 R 26/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann und
Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2003 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2004 sind unwirksam.
  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils ein Sechstel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Drittel der Gerichtskosten; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des Beklagten waren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.

2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausgang des Rechtsstreits war bis zum Eintritt der Erledigung offen. Er hing von der Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, zu deren Klärung der Senat die Revision zugelassen hatte.

3 Das gilt auch für die Klage des Klägers zu 1. Sie ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unabhängig von der Erledigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses deshalb unzulässig geworden, weil der Kläger zu 1 den später ergangenen Sonderbetriebsplan des Bergamtes Saarbrücken nicht angefochten hat. Die Unanfechtbarkeit dieses Sonderbetriebsplans hat dem Kläger zu 1 weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis für die Anfechtung des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses genommen. Er konnte weiterhin geltend machen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss ohne ausreichende Berücksichtigung seiner Belange und damit in einer Weise verfahrensfehlerhaft ergangen ist, die seine Rechte verletzt.

4 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG.