Verfahrensinformation

Weil Teile des Kreisgebietes von ansteigendem Grundwasser betroffen sind, beschloss der Kreisausschuss des beklagten Rhein-Kreises Neuss, eine Grundwasserkommission zu bilden. Diese beschloss in ihrer konstituierenden Sitzung, ihre Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten. Sie stützte sich hierfür unter anderem auf Vorschriften der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, nach denen die Geschäftsordnung die grundsätzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausschließen kann. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Einsicht in Niederschriften über Sitzungen der Grundwasserkommission, die ihm unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen der Grundwasserkommission verwehrt wird. Er beruft sich demgegenüber auf die Umweltinformations-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, nach der der freie Zugang zu Umweltinformationen mit Blick auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden nur abgelehnt werden kann, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Er meint, der Beschluss der Grundwasserkommission über die Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen genüge hierfür nicht.


Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 7 B 88.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B7B88.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 7 B 88.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B7B88.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 88.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.09.2006 - AZ: OVG 8 A 2190/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. September 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates nach fruchtlosem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen unmittelbaren Anspruch auf Umweltinformationen nur beschränkt durch die Ablehnungsgründe gewährt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie vorzusehen ermächtigt sind.

2 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.