Verfahrensinformation
Die Klägerin, die Jewish Claims Conference, begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Die seinerzeitige Eigentümerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hatte 1935 auf ihr Eigentum an dem Grundstück verzichtet. An der Gesellschaft waren jüdische Gesellschafter beteiligt, die weniger als die Hälfte der Geschäftsanteile hielten. Nach dem Vermögensgesetz wird vermutet, dass der Eigentumsverzicht durch rassische Verfolgung bedingt war und das Grundstück deshalb zurückzuübertragen ist, wenn die Gesellschaft zum Kreis der kollektiv verfolgten Personen gehörte. Dies ist in der Rechtsprechung für Gesellschaften mit einer Mehrheit jüdischer Anteilseigner für die Zeit seit der Machtübernahme der Nationalsozialisten und für Gesellschaften mit einer jüdischen Minderheitsbeteiligung für die Zeit ab Februar 1937 angenommen worden. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt wurde eine später in Kraft getretene Verordnung beschlossen, die als jüdisch solche Gesellschaften definierte, bei denen Juden mehr als ein Viertel des Kapitals hielten oder mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigten. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch schon für die hier interessierende Zeit (Ende 1935) von einer Kollektivverfolgung von Gesellschaften mit jüdischer Minderheitsbeteiligung auszugehen ist. Ferner geht es um die Frage, wie bei der Berechnung der Höhe des Anteils der jüdischen Gesellschafter solche Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen sind, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden.