Verfahrensinformation
Die Kläger, Miteigentümer und Pächter eines Anwesens an der Dienerstraße in München, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München, für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2. Das Vorhaben umfasst insbesondere auch die Errichtung eines S-Bahn-Haltepunktes am im Innenstadtbereich gelegenen Marienhof, dessen zentrales Stationsbauwerk in einer offenen, mehr als 50 m tiefen Baugrube hergestellt werden soll.
Die Kläger befürchten insbesondere erhebliche Lärmauswirkungen der über sechs Jahre am Marienhof vorhandenen Baustelle. Sie wenden u.a. ein, dass der an ihrem Anwesen vorbeiführende Baustellenverkehr durch zuvor bereits errichtete Tunnelröhren entlastet werden könne. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene 3 m hohe Lärmschutzwand, die den Marienhof umgeben soll, gewährleiste insbesondere für den Gehwegbereich vor dem Ladengeschäft keinen ausreichenden Schutz. Auch der für Büroräume vorgesehene passive Lärmschutz sei unzureichend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage weitgehend abgewiesen. Lediglich der Schutz des Außenkontaktbereichs vor Ladengeschäften und Teile des passiven Lärmschutzes seien unzureichend, worüber der Beklagte nochmals entscheiden müsse.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. In diesem Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Eingriffswerte der AVV-Baulärm nicht nur dem Schutz vor Baustellenlärm von in angrenzender Bebauung wohnender oder arbeitender Personen gelten, sondern auch solchen, die sich im Außenkontaktbereich vor Ladengeschäften aufhalten und ob, falls ein Schutz insoweit nicht möglich ist, Entschädigung geleistet werden muss.