Verfahrensinformation
Während des 2. Weltkrieges hat das Deutsche Reich in Hambühren bei Celle eine Munitionsanstalt betrieben, die in den letzten Kriegstagen durch die Deutsche Wehrmacht gesprengt wurde. Weitere Gebäudesprengungen fanden nach dem Krieg statt. Seit den 90iger Jahren fanden Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt, die Bodenkontaminationen und Grundwasserbelastungen durch sprengstofftypische Verbindungen ergaben. Der beklagte Landkreis fordert von der Bundesrepublik Deutschland nach landesabfallrechtlichen Vorschriften die Erstattung der Kosten für die Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung sowie nach bundesbodenschutzrechtlichen Bestimmungen sogenannte Eigenkontrollmaßnahmen; im wesentlichen handelt es sich dabei um halbjährliche Wasseruntersuchungen an bestimmten Messstellen. Das Verwaltungsgericht hat den dagegen erhobenen Klagen stattgegeben, weil den geltend gemachten Verpflichtungen § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - entgegenstehe, wonach Ansprüche gegen das Deutsche Reich erloschen seien. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die in Rede stehende materielle Polizeipflichtigkeit des Deutschen Reiches, die sich aus der Verletzung des seinerzeit geltenden preußischen Wasserrechts ergebe, sei kein Anspruch im Sinne des AKG, so dass die Klägerin wegen ihrer (Teil-)Identität mit dem Deutschen Reich als Verantwortliche herangezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Fällen die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG ausgeschlossen ist.