Verfahrensinformation

Während des 2. Weltkrieges hat das Deutsche Reich in Hambühren bei Celle eine Munitionsanstalt betrieben, die in den letzten Kriegstagen durch die Deutsche Wehrmacht gesprengt wurde. Weitere Gebäudesprengungen fanden nach dem Krieg statt. Seit den 90iger Jahren fanden Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt, die Bodenkontaminationen und Grundwasserbelastungen durch sprengstofftypische Verbindungen ergaben. Der beklagte Landkreis fordert von der Bundesrepublik Deutschland nach landesabfallrechtlichen Vorschriften die Erstattung der Kosten für die Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung sowie nach bundesbodenschutzrechtlichen Bestimmungen sogenannte Eigenkontrollmaßnahmen; im wesentlichen handelt es sich dabei um halbjährliche Wasseruntersuchungen an bestimmten Messstellen. Das Verwaltungsgericht hat den dagegen erhobenen Klagen stattgegeben, weil den geltend gemachten Verpflichtungen § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - entgegenstehe, wonach Ansprüche gegen das Deutsche Reich erloschen seien. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die in Rede stehende materielle Polizeipflichtigkeit des Deutschen Reiches, die sich aus der Verletzung des seinerzeit geltenden preußischen Wasserrechts ergebe, sei kein Anspruch im Sinne des AKG, so dass die Klägerin wegen ihrer (Teil-)Identität mit dem Deutschen Reich als Verantwortliche herangezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Fällen die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG ausgeschlossen ist.


Beschluss vom 15.12.2004 -
BVerwG 7 B 130.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B7B130.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2004 - 7 B 130.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B7B130.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 130.04

  • Niedersächsisches OVG - 21.04.2004 - AZ: OVG 7 LC 97/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 37 325 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob eine bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland, die an eine Verletzung ordnungsrechtlicher Vorschriften durch das Deutsche Reich anknüpft, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - ausgeschlossen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 27.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 03.11.2005 -
BVerwG 7 C 27.04ECLI:DE:BVerwG:2005:031105U7C27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.11.2005 - 7 C 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:031105U7C27.04.0]

Urteil

BVerwG 7 C 27.04

  • OVG Lüneburg - 21.04.2004 - AZ: OVG LC 97 und 98/02 -
  • Niedersächsisches OVG - 21.04.2004 - AZ: OVG 7 LC 97/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und
N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 werden aufgehoben.
  2. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. März 2002 werden zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens.

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