Verfahrensinformation
Die klagende Stadt Frankfurt am Main betreibt ein Panoramabad mit Schwimmbecken, Rutschbahn und Wasserpilz als öffentliche Einrichtung. Nach Inbetriebnahme der Außenanlagen kam es zu Lärmbeschwerden von Nachbarn. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid ordnete die Immissionsschutzbehörde des beklagten Landes Hessen an, durch Errichtung einer Schallschutzwand oder andere technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb des Panoramabads ein bestimmter Immissionsrichtwert eingehalten werde. Die Widerspruchsbehörde stellte unter Änderung des angefochtenen Bescheids fest, dass für den Einwirkungsbereich des Panoramabads der für ein reines Wohngebiet maßgebliche Wert als Immissionsrichtwert gelte; zu dessen Einhaltung wurden die bereits in dem Bescheid vorgesehenen Maßnahmen empfohlen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Feststellung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts in ihren hoheitlichen Zuständigkeitsbereich eingreife. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob Bundesrecht Eingriffe der Immissionsschutzbehörden gegenüber kommunalen Trägern hoheitlich betriebener Anlagen zulässt.
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Die klagende Stadt Frankfurt am Main betreibt ein Panoramabad mit Schwimmbecken, Rutschbahn und Wasserpilz als öffentliche Einrichtung. Nach Inbetriebnahme der Außenanlagen kam es zu Lärmbeschwerden von Nachbarn. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid ordnete die Immissionsschutzbehörde des beklagten Landes Hessen an, durch Errichtung einer Schallschutzwand oder andere technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb des Panoramabads ein bestimmter Immissionsrichtwert eingehalten werde. Die Widerspruchsbehörde stellte unter Änderung des angefochtenen Bescheids fest, dass für den Einwirkungsbereich des Panoramabads der für ein reines Wohngebiet maßgebliche Wert als Immissionsrichtwert gelte; zu dessen Einhaltung wurden die bereits in dem Bescheid vorgesehenen Maßnahmen empfohlen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Feststellung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts in ihren hoheitlichen Zuständigkeitsbereich eingreife. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob Bundesrecht Eingriffe der Immissionsschutzbehörden gegenüber kommunalen Trägern hoheitlich betriebener Anlagen zulässt.