Verfahrensinformation

Der Vater des Klägers erhielt im Jahre 1946 im Zuge der Bodenreform aus einem enteigneten Gut eine Neubauernstelle zugeteilt. Er und seine Familie wurden im Jahre 1961 zwangsweise umgesiedelt und die Neubauernstelle in Eigentum des Volkes überführt. Der Vater des Klägers verstarb 1984. Auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes hob das zuständige Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung durch einen bestandskräftigen Bescheid aus dem Jahre 1996 die Zwangsumsiedlung auf und erklärte den Entzug der Neubauernstelle für rechtsstaatswidrig. Das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm die zu der früheren Neubauernstelle gehörenden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz zurückzuübertragen, weil der Kläger bezogen auf Bodenreformgrundstücke nicht Rechtsnachfolger seines Vaters und damit nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein bestandskräftiger Rehabilitierungsbescheid für das Vermögensamt verbindlich auch festlegt, dass der Erbe des rehabilitierten Eigentümers von Bodenreformgrundstücken Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist, mit der Folge, dass diese Frage im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Rückübertragung der Grundstücke durch das Vermögensamt nicht mehr geprüft werden darf.