Verfahrensinformation

Die Klägerinnen sind mittelständische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, andere Getränke ohne Kohlensäure sowie Mineralwasser in Einweg-Packungen nach Deutschland exportieren. Sie wenden sich gegen Rücknahme- und Pfandpflichten für Einweg-Getränkeverpackungen. Die Verpackungsverordnung (in der Fassung vom 21. August 1998) stellte Hersteller und Betreiber von Getränken in Einweg-Verpackungen von diesen Pflichten frei, wenn sie an einem Sammelsystem im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV beteilt sind. Diese Freistellung stand unter dem Vorbehalt, dass die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke bundesweit die Quote von 72 % nicht mehrfach unterschreiten. In Folge solcher Unterschreitung nach dem Jahre 2000 galt die Befreiung von der Rücknahme- und Pfandpflicht ab Januar 2003 als widerrufen. Die Klägerinnen machen geltend, dass die deutsche Mehrwegquotenregelung wegen der hohen Kosten einem Import-Verbot gleichkomme, sie verstoße gegen die EU-Richtlinie über Verpackungsabfälle und gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs. Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird zu überprüfen sein, ob den Klägerinnen im Hinblick auf den Vorrang des Europarechts die Möglichkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage einzuräumen ist, ob das Feststellungsinteresse es gebietet, die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten und ob Änderungen der Verpackungsverordnung im Jahre 2005 den Vorrang der ursprünglich gebotenen Gestaltungsklage entfallen lassen.


Pressemitteilung Nr. 54/2007 vom 23.08.2007

Ausländische Importeure von Getränken in Einwegverpackungen können wegen des sog. "Dosenpfands" Feststellungsklagen gegen die Bundesländer erheben

Ausländische Getränkeimporteure, die sich gegen Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten bei Einwegverpackungen wenden, können auf der Grundlage der neuen Verpackungsverordnung - anders als zuvor - durch eine Feststellungsklage gegen das für den Normvollzug zuständige Bundesland Rechtsschutz erlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerinnen sind mittelständische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Getränke in Einwegverpackungen nach Deutschland exportieren. Sie sind der Auffassung, dass die Pfandpflicht ihnen gegenüber wegen europarechtlicher Vorgaben unanwendbar ist.


Die gegen zwei Bundesländer erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ging u.a. davon aus, dass den Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gegenüber dem Bundesland fehlt. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Effektivität müsse der Rechtsschutz im Wege einer ausnahmsweise gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der Verpackungsverordnung zu richtenden Klage gebündelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und dem Bundesland. Ein Rechtsverhältnis liege ausschließlich gegenüber dem Bund als Normgeber vor.


Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Ein konkretes, der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis liege vor, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten überschaubaren Sachverhalt streitig sei. Dies sei hier im Verhältnis zu den für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesländern der Fall. Angesichts des somit gegebenen Rechtsschutzes bestehe keine Notwendigkeit für eine "ausnahmsweise" gegen den Bund zu richtende Feststellungsklage. Ob die Klagen wegen des geltend gemachten Verstoßes des sog. Dosenpfands gegen Europarecht begründet seien, könne mangels tatsächlicher Feststellungen vom Revisionsgericht derzeit nicht beurteilt werden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Streitsachen deshalb an die Vorinstanzen zurückverwiesen.


BVerwG 7 C 13.06 - Urteil vom 23.08.2007

BVerwG 7 C 2.07 - Urteil vom 23.08.2007


Beschluss vom 19.04.2007 -
BVerwG 7 C 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B7C13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 - 7 C 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B7C13.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 13.06

  • Hamburgisches OVG - 01.09.2006 - AZ: OVG 1 Bf 171/05.P

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 wird eingestellt.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2006 mit Schriftsatz vom 5. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Beschluss vom 18.09.2012 -
BVerwG 7 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B7KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - 7 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B7KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 2.12

  • Hamburgisches OVG - 01.09.2006 - AZ: OVG 1 Bf 171/05.P

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  3. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 2. Juli 2012 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 ist nicht begründet. Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend für das Revisionsverfahren BVerwG 7 C 13.06 - abstellend auf einen Streitwert von 300 000 € - eine Gebühr nach Nr. 5130 der Anlage I zu § 34 GKG festgesetzt und diese auf die verbliebenen drei Klageparteien aufgeteilt.

2 Von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) scheidet aus. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Gegen diesen wendet sich das Vorbringen der Klägerin nicht. Ein Einwand gegen eine Sachentscheidung des Gerichts kann nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die in statthafter Weise hiergegen gerichtet werden können. Im Erinnerungsverfahren ist ein solcher Einwand ausnahmsweise nur statthaft bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.