Beschluss vom 21.10.2005 -
BVerwG 7 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B7B62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2005 - 7 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B7B62.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 62.05

  • VG Berlin - 04.05.2005 - AZ: VG 22 A 49.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der früheren jüdischen Eigentümer die Feststellung, dass ihr der Erlös aus dem investiven Verkauf eines vormals ihren Rechtsvorgängern gehörenden Grundstücks zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechtsvorgänger das seinerzeit zwangsversteigerte Grundstück nicht verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - verloren hätten.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennbar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (2.).

3 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

4 "eine Diskriminierung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG von jüdischen Grundstückseigentümern durch grundsätzliche Vorenthaltung von Schuldnerschutzrechten seit In-Kraft-Treten der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.05.1933 (RGBl I, 302)"

5 erfolgte.

6 Diese Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat. Gefragt wird vielmehr nach der praktischen Handhabung seinerzeit gültiger Schuldnerschutzbestimmungen. Zu solchen Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nicht berufen.

7 2. Ebenso wenig können die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Dabei ist bereits schwer nachvollziehbar, woraus sich diese Verfahrensmängel ergeben sollen.

8 Zwar kündigt die Klägerin auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung an, dass sie die "im Einzelnen erfolgten Verfahrensfehler" im jeweiligen Zusammenhang wiedergeben werde. Diese Ankündigung wird jedoch nur unvollkommen eingelöst. Die Klägerin beschränkt sich im Folgenden darauf zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Umständen verneint habe, aus denen sich die Nichtanwendung der Schuldnerschutzbestimmungen auf Juden schon im Jahre 1935 ergebe, es jedoch die historischen Ereignisse und die Situation, wie sie sich in der deutschen Justiz zwischen 1933 und 1940 entwickelt habe, "trotz der Vielzahl der seitens der Klägerin für den Zeitraum 1933 bis 1935 eingereichten Dokumente" nicht überprüft habe. Anstatt darzulegen, welche Tatsachen sie im Einzelnen in den Prozess eingeführt hat, die das Verwaltungsgericht zu der gewünschten Sachaufklärung hätten veranlassen müssen, belässt es die Klägerin bei ihrem pauschalen Hinweis auf die näher bezeichneten Dokumente, um sodann im Einzelnen zu begründen, aufgrund welcher Tatsachen ihrer Meinung nach der Zeitpunkt, ab dem Juden generell der Schuldnerschutz verweigert worden sei, auf den hier relevanten Zeitraum vorzuverlagern sei. Ob und inwieweit sie dies dem Verwaltungsgericht vorgetragen oder welche Anstrengungen sie ansonsten unternommen hat, um die gewünschten Ermittlungen des Gerichts anzustoßen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Schon aus diesem Grund ist der sinngemäß gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht feststellbar.

9 Abgesehen von diesem Begründungsmangel kann die Rüge aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die nach Ansicht der Klägerin zu ermittelnden Tatsachen nach der dem Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die genannte Verordnung bereits im Jahre 1935 generell nicht auf Juden angewandt worden sei, weil seiner Meinung nach die Rechtsvorgänger der Klägerin die Voraussetzungen der Schuldnerschutzbestimmungen ohnehin nicht erfüllten. Zwar hält die Klägerin diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend; das ändert aber nichts daran, dass es ausgehend von dieser Rechtsauffassung keinen Aufklärungsbedarf gab.

10 Weitere Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 13.04.2006 -
BVerwG 7 B 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130406B7B5.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 5.06

  • VG Berlin - 04.05.2005 - AZ: VG 22 A 49.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der (angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist.

2 Der angegriffene Beschluss des Senats ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2005 zugestellt worden. Damit hatte die Klägerin, die sich das Wissen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und somit auch von den Umständen, die ihrer Auffassung nach die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten; diese Kenntnis führte auch zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 14. Dezember 2005). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 27. Januar 2006 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die erhobenen Rüge ist folglich als verfristet zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

3 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann nicht gewährt werden. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Seit Kenntnis des Beschlusses des Senats hatte sie ausreichend Gelegenheit, die Entscheidungsgründe auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs umfassend zu überprüfen. Der Umstand, dass die Klägerin die Notwendigkeit einer Gehörsrüge (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde) aufgrund nicht ausreichender Rechtskenntnisse einer unrichtigen Bewertung unterzog, entschuldigt die Fristversäumnis nicht (stRspr, Beschluss vom 17. Februar 1989 - BVerwG 5 ER 612.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss die veröffentlichte Rechtsprechung bzw. die Äußerungen hierzu in der einschlägigen Kommentarliteratur kennen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 (- 1 BvR 229/02 - NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 (- 1 BvR 226/02 - NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge - auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit - vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun. In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung ist dies in ausreichendem Maße aufgenommen worden (Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, Band 3, Stand Juli 2005, § 152a Rn. 8, 35; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 16).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.