Verfahrensinformation

Die Klägerinnen wenden sich mit unterschiedlicher Zielrichtung gegen zwei Genehmigungen von Entgelten, die die Telekom Deutschland für die Terminierung (Anrufzustellung) in ihr Mobilfunknetz verlangen darf. Diese Entgelte unterliegen aufgrund einer Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur der Vorab-Genehmigungspflicht. Die Entgeltgenehmigungen betreffen die Zeiträume von Dezember 2007 bis März 2009 bzw. von April 2009 bis November 2010. Zur Ermittlung der genehmigungsfähigen Entgelte führte die Bundesnetzagentur mangels ausreichender Kostenunterlagen eine nationale Vergleichsmarktbetrachtung durch. Als Vergleichsmarkt zog sie jeweils den Markt für Terminierung in das Mobilfunknetz eines anderen deutschen Mobilfunknetzbetreibers (O2 bzw. Vodafone) heran, dessen Entgelte sie zeitgleich auf der Grundlage von Kostenunterlagen genehmigte.


Die Telekom Deutschland begehrt in den Verfahren BVerwG 6 C 22.14 und 34.14 jeweils die Genehmigung höherer Entgelte für die Terminierung in ihr Mobilfunknetz. Bei der Klägerin des Verfahrens BVerwG 6 C 27.14 handelt es sich um eine Festnetzbetreiberin, die ihren Endkunden u.a. Verbindungsleistungen im Wege der Betreiberauswahl („Call-by-call") anbietet. Sie hält das genehmigte Entgelt für überhöht. Das Verwaltungsgericht hat alle drei Klagen abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen der Klägerinnen.