Verfahrensinformation

Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Das dort vorhandene Rundfunkgerät ist von der Lebensgefährtin des Klägers bei der GEZ angemeldet. Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs, in dem ein Autoradio vorhanden ist. Die beklagte Rundfunkanstalt zieht ihn für dieses Autoradio zu Rundfunkgebühren heran. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Zweitgeräte. Diese Befreiung greift nach der einschlägigen Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) ein, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug bereitgehalten werden. Die beklagte Rundfunkanstalt legt diese Bestimmung dahin aus, sie privilegiere nur den angemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten, nicht aber einen im selben Haushalt lebenden Lebensgefährten der angemeldeten Rundfunkteilnehmerin. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben hingegen angenommen, hielten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Haushalt ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, seien beide Rundfunkteilnehmer, gleichgültig, wer von ihnen das Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet habe, mit der weiteren Folge, dass auch demjenigen Partner die Zweitgerätefreiheit für sein Autoradio zugute komme, der das Erstgerät in der Wohnung nicht angemeldet habe.


Beschluss vom 04.07.2012 -
BVerwG 6 C 40.11ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B6C40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 6 C 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B6C40.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 40.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 19.10.2011 - AZ: OVG 3 L 263/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.