Verfahrensinformation

Der Kläger meldete bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für die Zeit vom 8. bis zum 26. Mai 2003 eine Veranstaltung auf dem Breitscheidplatz neben der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche zu dem Thema „Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo" an. Ziel der Veranstaltung sollte es sein, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur Militärintervention im Irak zu bewegen. Hierzu sollten sie auf Karten schriftliche Meinungsäußerungen abgeben, die dann an einer Lattenkonstruktion öffentlich angebracht werden sollten. In Holzrahmen sollten zudem Fotos von Kriegsopfern gezeigt werden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 stellte der Beklagte fest, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sei. Es handele sich vielmehr um ein einseitiges Informationsangebot an Außenstehende und ähnele einem Informationsstand. Gegen die Durchführung der Veranstaltung am 10. Mai 2003 wurde seitens der Polizei eingeschritten. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die von ihm angemeldete Veranstaltung eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und des Art. 8 GG war und dass die Einsätze des Beklagten gegen diese Veranstaltung rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Verfahren kann Gelegenheit zur Klärung bieten, ob es sich bei der von dem Kläger angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn die Veranstaltung auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform gerichtet war und nicht darauf zielte, Passanten ein einseitiges Informationsangebot zu unterbreiten.