Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen heimischen internetfähigen PC durch den beklagten Hessischen Rundfunk. Er verfügt weder über ein Radio- noch über ein Fernsehgerät. Der Kläger macht geltend: Er dürfe nicht zu Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC herangezogen werden, weil es sich bei den auf den Internetseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Inhalten nicht um Rundfunk handele. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC greife in das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Gruppe derjenigen, die einen PC, aber kein herkömmliches Rundfunk- oder Fernsehgerät hätten, sei sehr überschaubar und könne daher nicht in nennenswerter Weise zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen. Es sei unverhältnismäßig, wegen nur geringer Mehreinnahmen eine kleine Gruppe von Bürgern in ihren Grundrechten massiv einzuschränken. Der Nutzer eines PC könne nicht dem Nutzer eines Radio- oder Fernsehgerätes gleichgestellt werden. Bei einem PC stehe der Empfang öffentlich-rechtlicher Audio- oder Videoproduktionen nicht im Vordergrund. Die Klage des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Berufungsverfahren abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden hat, dass für internetfähige PC grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wird in dem jetzt zu verhandelnden Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob die Argumente des Klägers zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlass bieten.