Verfahrensinformation

Bewohner eines Heimes i.S. des Heimgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG berechtigt, einen Mietzuschuss zu beantragen, wenn sie nicht nur vorübergehend aufgenommen werden. Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen, an welche Voraussetzungen die Gewährung von Wohngeld in Fällen zu knüpfen ist, in denen die Unterbringung von Hilfeempfängern in einem Heim zwar nicht auf Dauer, aber regelmäßig auf Jahre angelegt ist, insbesondere ob es in diesem Zusammenhang für den Wohngeldanspruch des Heimbewohners auf den Abschluss eines Heimvertrages etwa zur Begründung eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses ankommt.


Urteil vom 29.09.2005 -
BVerwG 5 C 7.03ECLI:DE:BVerwG:2005:290905U5C7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 5 C 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905U5C7.03.0]

Urteil

BVerwG 5 C 7.03

  • VGH Mannheim - 19.03.2003 - AZ: VGH 12 S 2547/02 -
  • VGH Baden-Württemberg - 19.03.2003 - AZ: VGH 12 S 2547/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2003 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Februar 2002 aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit seines Aufenthalts in dem von ihm ab dem 5. Juni 2001 bewohnten Heim ab 1. Juli 2001 ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach zusteht.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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