Verfahrensinformation
Bewohner eines Heimes i.S. des Heimgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG berechtigt, einen Mietzuschuss zu beantragen, wenn sie nicht nur vorübergehend aufgenommen werden. Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen, an welche Voraussetzungen die Gewährung von Wohngeld in Fällen zu knüpfen ist, in denen die Unterbringung von Hilfeempfängern in einem Heim zwar nicht auf Dauer, aber regelmäßig auf Jahre angelegt ist, insbesondere ob es in diesem Zusammenhang für den Wohngeldanspruch des Heimbewohners auf den Abschluss eines Heimvertrages etwa zur Begründung eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses ankommt.