Verfahrensinformation

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 5 Abs. 1 BAföG) wird Auszubildenden deutscher Staatsangehörigkeit, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene - leichter als eine im Inland erreichbare - Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Im Falle einer aus Niedersachsen stammenden Klägerin, die von Freiburg aus einen dort nicht vorhandenen Studiengang in Basel besucht, hat das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Wohnsitzvoraussetzungen zugelassen.


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Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 5 Abs. 1 BAföG) wird Auszubildenden deutscher Staatsangehörigkeit, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene - leichter als eine im Inland erreichbare - Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Im Falle einer aus Niedersachsen stammenden Klägerin, die von Freiburg aus einen dort nicht vorhandenen Studiengang in Basel besucht, hat das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Wohnsitzvoraussetzungen zugelassen.