Verfahrensinformation

Der Sozialhilfeträger ist, wenn die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen zugestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung). Revisionsgerichtlich zu klären ist, ob bei fehlender Zustimmung die tatsächlichen Aufwendungen auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn und solange eine Kostensenkung z.B. durch Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


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Der Sozialhilfeträger ist, wenn die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen zugestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung). Revisionsgerichtlich zu klären ist, ob bei fehlender Zustimmung die tatsächlichen Aufwendungen auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn und solange eine Kostensenkung z.B. durch Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.