Verfahrensinformation

Die klagende Stadt Herten, die einem Kind zunächst Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie in ihrem Stadtgebiet gewährt hatte, setzte die Hilfe nach Eintritt der Volljährigkeit und nach dem Umzug der Kindesmutter in die beklagte Stadt als Hilfe für junge Erwachsene fort. Mit der Revision wehrt sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erstattung von Jugendhilfekosten an die Klägerin.


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Die klagende Stadt Herten, die einem Kind zunächst Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie in ihrem Stadtgebiet gewährt hatte, setzte die Hilfe nach Eintritt der Volljährigkeit und nach dem Umzug der Kindesmutter in die beklagte Stadt als Hilfe für junge Erwachsene fort. Mit der Revision wehrt sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erstattung von Jugendhilfekosten an die Klägerin.