Verfahrensinformation

Die Hansestadt Hamburg verlangt von den beklagten Kreisen Segeberg und Harburg die Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen für die Betreuung von Kindern in einem Kindertagesheim in Hamburg, welches die Kinder auch nach dem Umzug ihrer Familien in den Bereich der Beklagten weiterhin besuchten. Geklärt werden soll, ob die Erstattungspflicht nach § 89 c SGB VIII erst mit der Kenntnisnahme des nunmehr zuständigen Trägers von seiner Zuständigkeit beginnt und unter welchen Voraussetzungen dieser Träger die Leistung i.S. von § 86 c SGB VIII fortsetzt.


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Die Hansestadt Hamburg verlangt von den beklagten Kreisen Segeberg und Harburg die Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen für die Betreuung von Kindern in einem Kindertagesheim in Hamburg, welches die Kinder auch nach dem Umzug ihrer Familien in den Bereich der Beklagten weiterhin besuchten. Geklärt werden soll, ob die Erstattungspflicht nach § 89 c SGB VIII erst mit der Kenntnisnahme des nunmehr zuständigen Trägers von seiner Zuständigkeit beginnt und unter welchen Voraussetzungen dieser Träger die Leistung i.S. von § 86 c SGB VIII fortsetzt.