Verfahrensinformation

Die Revision ist wegen Divergenz zugelassen worden. Denn im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vertritt das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil zum Fall einer Hilfe zur Heimerziehung die Auffassung, dass demjenigen, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zustehe, auch das Recht zustehe, Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen.


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Die Revision ist wegen Divergenz zugelassen worden. Denn im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vertritt das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil zum Fall einer Hilfe zur Heimerziehung die Auffassung, dass demjenigen, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zustehe, auch das Recht zustehe, Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen.