Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Asyl begehrende Ausländer, welche nach § 53 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, bei Einhaltung der Einkommensgrenze Anspruch auf eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG haben.


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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Asyl begehrende Ausländer, welche nach § 53 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, bei Einhaltung der Einkommensgrenze Anspruch auf eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG haben.