Verfahrensinformation
Im vorliegenden und in drei weiteren, gleichzeitig terminierten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob Einbürgerungen wegen Täuschung im Einbürgerungsverfahren noch nach Ablauf von 8 bis über 11 Jahren zurückgenommen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin haben in den Ausgangsverfahren die Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide jeweils mit unterschiedlicher Begründung verneint und die Revision (das Verwaltungsgericht die Sprungrevision) zugelassen.
Der 1956 in Pakistan geborene Kläger des vorliegenden Verfahrens reiste im Jahre 1981 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich als Asylsuchender meldete. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens wurde er Ende April 1987 nach Pakistan abgeschoben. Im Januar 1989 reiste der Kläger erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Nach der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen im Oktober 1989 erhielt er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen wurde im März 1997 rechtskräftig geschieden.
Ende November 1992 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem Antragsformular gab er unter der Rubrik "Ehegattin" ausschließlich die Personalien seiner deutschen Ehefrau an, im Abschnitt "Kinder" gab er als Geschlecht des ersten Kindes "männlich" an; weitere Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnort des Kindes waren unkenntlich gemacht. In einem dem Antrag beigefügten handschriftlichen Lebenslauf teilte der Kläger lediglich mit, er sei verheiratet. Am 13. Dezember 1993 wurde der Kläger als Ehemann einer Deutschen eingebürgert.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung in Deutschland stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger bereits am 1. Februar 1991 in Pakistan eine Zweitehe eingegangen war und als Vater dreier 1991, 1993 sowie 1995 geborener pakistanischer Kinder im Geburtsregister seines Heimatdorfes eingetragen ist. Diesen Sachverhalt teilte sie der Staatsangehörigkeitsbehörde im April 2000 mit. Nach Anhörung des Klägers nahm das beklagte Land Berlin daraufhin im Juni 2002 die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.