Verfahrensinformation

Ausbildungsförderung wird nach Vollendung des 30. Lebensjahres, der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zusätzlich muss der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt der Bedürftigkeit aufnehmen. Ein Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung bestreitet das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer 1960 geborenen Studentin.


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Ausbildungsförderung wird nach Vollendung des 30. Lebensjahres, der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG, geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zusätzlich muss der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt der Bedürftigkeit aufnehmen. Ein Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung bestreitet das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer 1960 geborenen Studentin.


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Ausbildungsförderung wird nach Vollendung des 30. Lebensjahres, der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG, geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zusätzlich muss der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt der Bedürftigkeit aufnehmen. Ein Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung bestreitet das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer 1960 geborenen Studentin.


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Ausbildungsförderung wird nach Vollendung des 30. Lebensjahres, der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zusätzlich muss der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt der Bedürftigkeit aufnehmen. Ein Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung bestreitet das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer 1960 geborenen Studentin.