Verfahrensinformation
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren (BVerwG 5 C 36.06 und 37.06) darüber zu entscheiden, ob die Kläger als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe von der beklagten Stadt Dresden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - weitere Fördermittel beanspruchen können, um die Personalkosten ihrer Geschäftsstellen zu decken.
Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter bestimmten Voraussetzungen freie Träger der Jugendhilfe zu fördern, wobei über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (Abs. 3). Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (Abs. 5). Die beklagte Stadt hat ihr Fördersystem für die Jugendhilfe neu gestaltet und u. a. für die Bündelung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben in einer Geschäftsstelle eine Projektförderung gewährt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Aufstockung des Personalkostenansatzes dieser Förderung verpflichtet, um in den Geschäftsstellen eine Bezahlung nach den für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltenden Tarifen zu ermöglichen. In dem Revisionsverfahren wird u. a. der Begriff der gleichartigen Maßnahmen zu klären und die Reichweite des Gleichbehandlungsgebotes bei der Förderung zu bestimmen sein.