Verfahrensinformation
Die Kläger, zwei 1993 und 1995 geborene Kinder, begehren die Verpflichtung des beklagten Landkreises, ihnen die Kosten für Fahrten zu psychotherapeutischen Behandlungen im Jahr 2002 aus Mitteln der Jugendhilfe zu erstatten. Die Übernahme der Kosten wurde von der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt, weil der allein sorgeberechtigte Vater im Hinblick auf sein Einkommen nicht von der Zuzahlungspflicht (nach § 61 SGB V) befreit sei und deshalb (nach § 60 SGB V) auch keine Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen geltend machen könne. Den Antrag der Kläger lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Berufung des Beklagten im April 2005 zurückgewiesen. Auch nach seiner Ansicht haben die Kläger gemäß § 35 a SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den Therapien. Dem stehe der Nachrang der Jugendhilfe, wie er sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergebe, nicht entgegen. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte weiterhin geltend, dass die Kläger bzw. ihr Vater die Fahrtkosten nach den verschärften Regeln für gesetzlich Krankenversicherte selbst bezahlen müssten. Es sei nicht der Sinn von Jugendhilfeleistungen, finanzielle Nachteile der Gesundheitsreform auszugleichen.