Verfahrensinformation

Nach der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz hatten Asylbewerber nach dreijährigem Bezug der eingeschränkten Leistungen nach diesem Gesetz Anspruch auf die weiterreichenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, "wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe entgegenstehen". Das Berufungsgericht will höchstrichterlich geklärt wissen, ob das Fehlen von Pass- bzw. Passersatzpapieren dann einen rechtlichen oder persönlichen Grund darstellt, wenn der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Anstrengungen beenden kann.