Verfahrensinformation

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wehrt sich gegen die mit Rücksicht auf anrechenbares Einkommen ihres Vaters vorgenommene teilweise Versagung von Ausbildungsförderung. Im Revisionsverfahren geht es um die Voraussetzungen sog. elternunabhängiger Förderung nach § 36 BAföG, falls die Eltern nicht bereit sind, den angerechneten Unterhalt zu leisten.


Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 5 C 3.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5C3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 5 C 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5C3.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 3.02

  • Niedersächsisches OVG - 21.03.1995 - AZ: OVG 10 L 1228/93

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 1995 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Januar 1993 sind wirkungslos.
  3. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in einem außergerichtlichen Vergleich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung und die offenen Erfolgsaussichten der Revision entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.