Verfahrensinformation

Die Beteiligten sind sich uneins über die Höhe einer Entschädigung für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust, der aus dem 1938/39 erfolgten Zwangsverkauf eines Unternehmens resultiert, das in Halberstadt ein Kaufhaus betrieb. Im Streit ist, ob die Vorinstanz die bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigte Hypothek zu Recht unter Anwendung von § 2 Satz 5 Halbsatz 3 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes nur mit der Hälfte statt, wie die beklagte Bundesrepublik Deutschland meint, mit dem vollen ihres zum Schädigungszeitpunkt valutierenden Nennwerts wertmindernd angesetzt hat. Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen, ob die genannte Gesetzesregelung nicht nur für Einzelgrundstücke, sondern auch für Grundstücke gilt, die zum Vermögen eines Unternehmens gehören.