Verfahrensinformation
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden und in einem weiteren, gleichzeitig terminierten, zum Teil ähnlich gelagerten Verfahren die Revision zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlusses einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ausgleichsleistungsgesetz[1] wegen Schäden im Zusammenhang mit Demontagen zugelassen.
[1] § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ausgleichsleistungsgesetz lautet:
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für 1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), ....