Verfahrensinformation

wie BVerwG 5 C 14.06


Beschluss vom 07.04.2006 -
BVerwG 5 B 114.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B5B114.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - 5 B 114.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B5B114.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 114.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2005 - AZ: OVG 19 A 1712/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 29. September 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 15.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 17.11.2006 -
BVerwG 5 C 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B5C15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - 5 C 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B5C15.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 15.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2005 - AZ: OVG 19 A 1712/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005 durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 mit Einwilligung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. November 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.