Verfahrensinformation
Der Kläger, ein deutscher Volkszugehöriger, hat im Juli 1995 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt. Da er das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits 1997 endgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, nach der in solchen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 1 BVFG liegt unter anderem dann vor, wenn durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides der in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird. Dieser besteht darin, durch eine vorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zu verhindern, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören. Dieser Gesetzeszweck ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch bei Personen erreicht, die wie der Kläger nach Stellung eines Aufnahmeantrages mit einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und denen auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland.