Beschluss vom 04.11.2004 -
BVerwG 4 VR 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4VR2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 - 4 VR 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4VR2.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5. getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F.