Verfahrensinformation

Mehrere Privatpersonen und Gemeinden wenden sich gegen eine Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern, nach der die Lücke der Bundesautobahn A 94 München-Simbach-Pocking auf der Trassenführung über Dorfen zu schließen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil er sich gegen ein formelles Landesgesetz richte (Beschluss vom 29.8.2000, BayVBl 2001, 83). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Bestandteile einer Rechtsverordnung, die durch ein formelles Gesetz eingefügt worden sind, Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein können.