Verfahrensinformation

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks. Er wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein an sein Grundstück unmittelbar angrenzendes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt“ festsetzt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hatte der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Mit der Normenkontrolle macht er auch Rechtsverletzungen geltend, die an Sachverhalte anknüpfen, die der Auslegung des Bebauungsplans zeitlich nachfolgen.


Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Auffassung der Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht Münster) zutrifft, der Antragsteller sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er während der Auslegung keine Einwendungen erhoben habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei.


Beschluss vom 08.10.2015 -
BVerwG 4 BN 5.15ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4BN5.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 BN 5.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4BN5.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.15

  • OVG Münster - 16.12.2014 - AZ: OVG 2 D 17/14.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Antragsteller, der während der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans keine Einwendungen geltend gemacht hat, im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert ist, wenn er rechtliche Bedenken gegen den Plan geltend macht, die an Sachverhalte anknüpfen, die der Auslegung des Bebauungsplans zeitlich nachfolgen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 4.15 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.