Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des beklagten Landes, mit dem ihre Grundstücke zum Zwecke der Überspannung und z.T. der Errichtung von Masten im Verlauf einer 110 kV-Freileitung in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klagen abgewiesen. Im Revisionsverfahren geht es u.a. um die Frage, ob die Rechtsgrundlage für derartige Enteignungsmaßnahmen in § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935, die im Jahr 1984 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde, auch heute noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann, insbesondere ob sie mit dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 GG vereinbar ist.


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Die Kläger wenden sich gegen einen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des beklagten Landes, mit dem ihre Grundstücke zum Zwecke der Überspannung und z.T. der Errichtung von Masten im Verlauf einer 110 kV-Freileitung in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klagen abgewiesen. Im Revisionsverfahren geht es u.a. um die Frage, ob die Rechtsgrundlage für derartige Enteignungsmaßnahmen in § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935, die im Jahr 1984 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde, auch heute noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann, insbesondere ob sie mit dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 GG vereinbar ist.