Verfahrensinformation

Der Kläger möchte im Außenbereich einen Geflügelmaststall errichten. Die Gemeinde hat in ihrem Flächennutzungsplan "fremdenverkehrliche Schutzzonen" dargestellt, in denen Betriebe abgestufte Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Geruchs- und Staubemissionen einhalten müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass es nicht möglich sei, derart detaillierte Regelungen in einen Flächennutzungsplan aufzunehmen. Weil dem privilegierten Vorhaben andere öffentliche Belange nicht entgegenstünden, hat es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage zugelassen, ob der Flächennutzungsplan zur Steuerung von Betrieben mit landwirtschaftlichen oder gewerblichen Emissionen konkrete und differenzierte Darstellungen enthalten darf, die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.