Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich in dem Verfahren, für das das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesautobahn A 17 im Abschnitt Anschlussstelle Pirna bis zur Bundesgrenze D/CZ. Sie rügen u.a. eine fehlerhafte Beurteilung der Lärm- und Schadstoffbelastungen, die auf ihrem Wohngrundstück zu erwarten seien. Ein Eilantrag der Kläger hatte keinen Erfolg.


Beschluss vom 31.08.2004 -
BVerwG 4 A 22.03ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B4A22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2004 - 4 A 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B4A22.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 22.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Nr. 1 GKG n.F.