Verfahrensinformation
Die klagende Stadt beansprucht die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf eines ehemals ihr gehörenden Flurstücks nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die umstrittene Fläche vor ihrer Veräußerung durch die Treuhandanstalt bereits durch die Privatisierung der Geschäftsanteile der Treuhandkapitalgesellschaft, die nach der Wiedervereinigung Eigentümerin des Grundstücks geworden war, aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - ungeachtet des Umstandes, dass das Grundstück bei der Kaufpreisbemessung für die Geschäftsanteile nicht berücksichtigt worden war und die Gesellschaft sich in dem Anteilskaufvertrag verpflichtet hatte, es der Treuhandanstalt zu übertragen - abgewiesen, weil allein die durch die Abtretung der Geschäftsanteile bewirkte Änderung der dinglichen Rechtslage maßgeblich sei. Die Revision gegen dieses Urteil ist zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück, das im Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft stand, trotz der Veräußerung der Anteile der Gesellschaft (wieder) zu dem der öffentlichen Restitution unterliegenden Vermögen gehörte, wenn die Gesellschaft sich im Rahmen der Privatisierung zu der Übertragung des Grundstücks an die Treuhandanstalt verpflichtet hatte.