Verfahrensinformation
Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen. 1986 bewilligte ihr der Beklagte eine Subvention für den Neubau eines Omnibusbetriebshofs in Höhe von 85% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, die vorläufig auf etwa 10,5 Mio. DM veranschlagt wurden. Tatsächlich wurde der Omnibusbahnhof kleiner als ursprünglich geplant errichtet und 1989 in Betrieb genommen. Mit Schlussbescheid vom 12. Juni 2003 stellte der Beklagte die zuwendungsfähigen Gesamtkosten abschließend mit etwa 8,75 Mio. DM fest. Unter Zugrundelegung des Fördersatzes von 85% ergebe sich eine Zuwendung von 7 435 224 DM. Zuviel geleistete Zahlungen in Höhe von 883 407 DM = 451 679 € seien zurückzuzahlen. Außerdem schulde die Klägerin Zinsen aus dem überzahlten Betrag für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 26. Mai 2003.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft allein die Zinsforderung. Die Klägerin bestreitet ihre Verzinsungspflicht für die Vergangenheit. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls in Ansehung der genauen Förderhöhe ein vorläufiger Verwaltungsakt, auf den § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat sie abgewiesen. Nach seiner Auffassung habe der Zuwendungsbescheid die Höhe des zugewendeten Betrages unter die auflösende Bedingung gestellt, dass die Schlussprüfung keine niedrigeren zuwendungsfähigen Gesamtkosten ergebe als vorauskalkuliert; infolge der Schlussprüfung sei die auflösende Bedingung in Höhe der Zuwendungsdifferenz eingetreten mit der Wirkung des rückwirkenden Fortfalls der Subventionsbewilligung.
Mit ihrer Revision wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob dieser Konstruktion zu folgen ist. Das bezweifelt sie schon deshalb, weil das Ergebnis der Schlussprüfung und in der Folge die genaue Förderhöhe durch den Schlussbescheid - konstitutiv - festgesetzt worden sei, was mit dem Charakter einer auflösenden Bedingung nicht vereinbar sei. Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er möchte in dem Schlussbescheid lediglich die - nötige, aber lediglich deklaratorische - Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten sehen.