Verfahrensinformation

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen. 1986 bewilligte ihr der Beklagte eine Subvention für den Neubau eines Omnibusbetriebshofs in Höhe von 85% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, die vorläufig auf etwa 10,5 Mio. DM veranschlagt wurden. Tatsächlich wurde der Omnibusbahnhof kleiner als ursprünglich geplant errichtet und 1989 in Betrieb genommen. Mit Schlussbescheid vom 12. Juni 2003 stellte der Beklagte die zuwendungsfähigen Gesamtkosten abschließend mit etwa 8,75 Mio. DM fest. Unter Zugrundelegung des Fördersatzes von 85% ergebe sich eine Zuwendung von 7 435 224 DM. Zuviel geleistete Zahlungen in Höhe von 883 407 DM = 451 679 € seien zurückzuzahlen. Außerdem schulde die Klägerin Zinsen aus dem überzahlten Betrag für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 26. Mai 2003.


Der vorliegende Rechtsstreit betrifft allein die Zinsforderung. Die Klägerin bestreitet ihre Verzinsungspflicht für die Vergangenheit. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls in Ansehung der genauen Förderhöhe ein vorläufiger Verwaltungsakt, auf den § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat sie abgewiesen. Nach seiner Auffassung habe der Zuwendungsbescheid die Höhe des zugewendeten Betrages unter die auflösende Bedingung gestellt, dass die Schlussprüfung keine niedrigeren zuwendungsfähigen Gesamtkosten ergebe als vorauskalkuliert; infolge der Schlussprüfung sei die auflösende Bedingung in Höhe der Zuwendungsdifferenz eingetreten mit der Wirkung des rückwirkenden Fortfalls der Subventionsbewilligung.


Mit ihrer Revision wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob dieser Konstruktion zu folgen ist. Das bezweifelt sie schon deshalb, weil das Ergebnis der Schlussprüfung und in der Folge die genaue Förderhöhe durch den Schlussbescheid - konstitutiv - festgesetzt worden sei, was mit dem Charakter einer auflösenden Bedingung nicht vereinbar sei. Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er möchte in dem Schlussbescheid lediglich die - nötige, aber lediglich deklaratorische - Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten sehen.


Beschluss vom 27.01.2009 -
BVerwG 3 B 108.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B3B108.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 108.08

  • VGH Baden-Württemberg - 29.07.2008 - AZ: VGH 9 S 2810/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob ein zurückgeforderter Subventionsbetrag nach § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LVwVfG Bad.-Württ. (§ 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG) zu verzinsen ist, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass die zuwendungsfähigen Gesamtkosten des geförderten Vorhabens niedriger sind als sie dem Subventionsbescheid zugrunde gelegt worden sind und der Bescheid die Förderhöhe unter den Vorbehalt der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gestellt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 7.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.