Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Erfüllung einer sog. stecken gebliebenen DDR-Entschädigung. Die Klägerin war Eigentümerin eines rund 5 000 m² großen Grundstücks in Berlin-Mitte (Friedrichstraße/Unter den Linden/Behrenstraße), das mit einer im Krieg zerstörten Passage bebaut war. Das Grundstück wurde in den Jahren 1955 bis 1967 in Volkseigentum überführt. Hierfür wurde von den DDR-Behörden 1967 eine Entschädigung in Höhe von rund 2,4 Mio M/DDR festgesetzt, die nach den Angaben der Klägerin nicht ausbezahlt wurde. Die 1998 gegen die Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, erhobene Klage auf Zahlung der festgesetzten Entschädigung nebst Zinsen blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass sich die Abwicklung von nicht erfüllten DDR-Entschädigungen allein nach dem im Dezember 2003 in Kraft getretenen DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz richte. Die Auszahlungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz seien nicht erfüllt. Danach entscheide über solche Ansprüche das Amt oder Landesamt offener Vermögensfragen. Ein entsprechender Bescheid liege aber bislang nicht vor, auch die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, hat aber über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Verweisung an die Zivilgerichte nicht vorab entschieden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass über ihre Klage nicht vom Verwaltungsgericht, sondern im Zivilrechtsweg zu entscheiden sei. Sie könne ihren Anspruch einschließlich der von ihr geforderten Zinszahlung auf die fortgeltenden DDR-Bescheide stützen. Die im DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz geregelten Beschränkungen könnten für sie nicht gelten, da sie Ihren Anspruch schon vor dessen In-Kraft-Treten geltend gemacht habe. Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, was hinsichtlich Rechtsweg und Höhe für in der DDR festgesetzte, aber nicht erfüllte Entschädigungsansprüche gilt, die lange vor dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes am 17. Dezember 2003 im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht worden sind.


Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 3 B 48.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B3B48.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 3 B 48.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B3B48.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.04

  • VG Berlin - 13.01.2004 - AZ: VG 25 A 75.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 13. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, was hinsichtlich Rechtsweg und Höhe für in der DDR festgesetzte, aber nicht erfüllte Entschädigungsansprüche aus Enteignung gilt, die lange vor dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (BGBl 2003 I, 2473) im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht worden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 55.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 17.11.2005 -
BVerwG 3 C 55.04ECLI:DE:BVerwG:2005:171105U3C55.04.0

Urteil

BVerwG 3 C 55.04

  • VG Berlin - 13.01.2004 - AZ: VG 25 A 75.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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