Verfahrensinformation
Der klagenden Stadt war gegen ihren Willen auf Antrag der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland ein Grundstück zugeordnet worden, das mit einem schadhaften Wohngebäude bebaut und hoch mit Hypotheken belastet war. Mit ihrer Klage hat sie die Aufhebung dieser Zuordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Zuordnungsbescheid bereits deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil sie weder einen Zuordnungsantrag gestellt habe noch ein öffentliches Interesse an einer Zuordnung von Amts wegen bestanden habe. Außerdem habe das Grundstück nicht zum zuordnungsfähigen Vermögen gehört. Gegen diese Entscheidung hat die Beigeladene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren geht es insbesondere darum, ob auch dann ein öffentliches Interesse an einer Zuordnungsentscheidung angenommen werden kann, wenn aufgrund einer nachlassgerichtlichen Feststellung bereits die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung von wohnungswirtschaftlich genutztem volkseigenen Vermögen an die Kommunen nach § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG zu klären.