Verfahrensinformation
Im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten eingeführt. Die Approbation für diesen Beruf setzt ein abgeschlossenes Studium der Psychologie sowie eine zusätzliche dreijährige Ausbildung voraus, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Die Bezeichnung Psychotherapeut darf nur noch von Ärzten und den nach dem neuen Gesetz Approbierten geführt werden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte die Psychiatrie ohne eine bestimmte Ausbildung aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt und mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Die Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes räumt denen, die seit längerem in dieser Weise tätig waren, ein Recht auf Approbation ein, soweit sie ein abgeschlossenes Psychologiestudium vorweisen können. Die Kläger, die vor ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit Sozialpädagogik studiert hatten, machen geltend, das Erfordernis des Psychologiestudiums verletze ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung und den Gleichheitssatz. Die Vorinstanzen haben die Klagen sämtlich abgewiesen.