Verfahrensinformation
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG sieht vor allem zum Zwecke der Forschung über die Tätigkeit des DDR-Staatssicherheitsdienstes auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes durch die Bundesbeauftragte vor, soweit diese nicht „Betroffene“ oder „Dritte“ sind. Der frühere Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl widersetzt sich einer solchen Zurverfügungstellung an Forschung, Presse und Rundfunk. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren im Wesentlichen mit der Begründung statt gegeben, er sei Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG („Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat“), und hat die Sprungrevision zugelassen. In dem von der Bundesbeauftragten eingeleiteten Revisionsverfahren könnte es - neben der Klärung insbesondere des Betroffenenbegriffs - auch auf die Frage ankommen, ob und inwieweit es sich bei den vorhandenen Informationen auch im Hinblick auf die ausgeübten Ämter bzw. politischen Funktionen um personenbezogene oder um hiervon womöglich abgrenzbare amts- bzw. funktionsbezogene Informationen handelt.
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§ 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG sieht vor allem zum Zwecke der Forschung über die Tätigkeit des DDR-Staatssicherheitsdienstes auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes durch die Bundesbeauftragte vor, soweit diese nicht „Betroffene“ oder „Dritte“ sind. Der frühere Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl widersetzt sich einer solchen Zurverfügungstellung an Forschung, Presse und Rundfunk. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren im Wesentlichen mit der Begründung statt gegeben, er sei Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG („Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat“), und hat die Sprungrevision zugelassen. In dem von der Bundesbeauftragten eingeleiteten Revisionsverfahren könnte es - neben der Klärung insbesondere des Betroffenenbegriffs - auch auf die Frage ankommen, ob und inwieweit es sich bei den vorhandenen Informationen auch im Hinblick auf die ausgeübten Ämter bzw. politischen Funktionen um personenbezogene oder um hiervon womöglich abgrenzbare amts- bzw. funktionsbezogene Informationen handelt.